Abschlussgebühr zulässig

Am 12.03.2009 ist entschieden worden: Die so genannte Abschlussgebühr der Bausparkassen ist zulässig. Dieses Verfahren gilt als eines von drei bundesweiten Musterverfahren. Das Landgericht Heilbronn hat damit eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall abgewiesen. Die Verbraucherzentrale will jetzt in Berufung zu gehen.

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